Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit wurden für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit eingeführt. Doch nicht jede Unternehmenshomepage fällt automatisch unter diese Regelungen.

Unsere Homepage fällt nicht unter die Verpflichtungen des BFSG

Das BFSG gilt nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Telekommunikations-, Bank- und Personenbeförderungsdienstleistungen, E-Books sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Unsere Homepage dient in erster Linie der Information über die athena advice OHG, unsere Beratungsleistungen und unser Leistungsportfolio. Über die Website werden keine Verträge unmittelbar abgeschlossen. Insbesondere handelt es sich damit nicht um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die über eine Website auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Auch die weiteren speziell im BFSG genannten Dienstleistungen werden von uns über unsere Homepage nicht angeboten.

Hinzu kommt eine weitere gesetzliche Ausnahme: Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sieht § 3 Abs. 3 BFSG eine ausdrückliche Ausnahme vor. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Auch diese Voraussetzungen erfüllt die athena advice OHG.

Eine gesetzliche Verpflichtung, unsere Homepage nach dem BFSG barrierefrei auszugestalten, besteht daher nach unserer Bewertung nicht.

Trotzdem haben wir unsere Homepage auf Barrierefreiheit geprüft

Damit könnte das Thema für uns eigentlich beendet sein.

Ist es aber nicht.

Denn Barrierefreiheit verstehen wir nicht lediglich als eine gesetzliche Verpflichtung. Sie ist vor allem eine Frage des Zugangs, der Nutzerfreundlichkeit und letztlich auch der Haltung eines Unternehmens.

Deshalb haben wir unsere Homepage freiwillig auf Barrierefreiheit auditieren lassen – obwohl wir hierzu nach unserer Bewertung nicht verpflichtet sind. Die Prüfung hat ergeben, dass die geprüften Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.

Für uns war dabei entscheidend, nicht erst dort aktiv zu werden, wo der Gesetzgeber eine Verpflichtung formuliert.

Anspruch und Wirklichkeit sollten zusammenpassen

Auf unserer Homepage beschreiben wir in den Bereichen Vision, Mission, Leitbild und Werte, wofür die athena advice OHG steht und nach welchen Grundsätzen wir arbeiten.

Solche Aussagen sollen für uns keine wohlklingenden Texte sein, die lediglich auf einer Internetseite stehen. Werte zeigen ihren eigentlichen Wert erst dann, wenn sie sich auch im konkreten Handeln wiederfinden.

Dazu gehört für uns, Verantwortung zu übernehmen, Qualität nicht nur zu fordern, sondern selbst umzusetzen, und Lösungen aus der Perspektive der Menschen zu betrachten, die sie tatsächlich nutzen.

Eine möglichst barrierearme und zugängliche Homepage passt deshalb zu unserem eigenen Selbstverständnis.

Nicht weil wir müssen – sondern weil wir es für richtig halten

Gesetzliche Vorgaben definieren Mindestanforderungen. Sie beantworten aber nicht immer die Frage, welchen Anspruch ein Unternehmen an sich selbst stellt.

Bei der athena advice OHG haben wir uns deshalb entschieden, unsere Homepage auch dort auf Barrierefreiheit überprüfen zu lassen, wo für uns keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Barrierefreiheit nicht als Pflichtübung, sondern als Bestandteil von Qualität.

Oder einfacher gesagt:

Wir tun es nicht, weil wir müssen. Wir tun es, weil es zu unserem Anspruch passt.

Prüfbericht Barrierefreiheit

Geprüft nach WCAG 2.2, Stufe AA (Grundlage der EN 301 549). Automatische Werkzeuge finden erfahrungsgemäß nur etwa ein Drittel der möglichen Probleme; deshalb wurde zusätzlich von Hand bzw. mit gezielten Skripten geprüft.

Automatische Prüfung

  • axe-core: 0 Verstöße auf allen 17 Seiten in fünf Größen (1920, 1024, 768, 390, 320 px).
  • Lighthouse Barrierefreiheit: 100 von 100 auf allen Seiten, Handy und Desktop.

Handprüfung

Kriterium (WCAG) Ergebnis Beobachtung
Tastaturbedienung (2.1.1) bestanden alle Links, Knöpfe, Slider, Filter und Formularfelder erreichbar; 6–32 Tab-Stopps je Seite
Fokus sichtbar (2.4.7) bestanden jeder Tab-Stopp auf 11 Seiten bei 1366 und 390 px mit sichtbarem Rahmen
Fokus nicht verdeckt (2.4.11) bestanden weder Kopfzeile, Zurück-Knopf noch Cookie-Banner verdecken ein fokussiertes Element (mit und ohne Einwilligung)
Sprunglink (2.4.1) bestanden „Zum Inhalt springen“ als erster Tab-Stopp, Ziel ist der Hauptinhalt
Handy-Menü bestanden öffnet per Enter, schließt mit Escape, Fokus kehrt zum Menüknopf zurück
Slider (4.1.2) bestanden Karussell-Rolle, Beschriftungen, aktiver Punkt mit aria-current; Weiter-Knopf per Tastatur wechselt den Punkt
Zeitbegrenzung (2.2.1) bestanden Weiterleitung der Formular-Rückmeldeseite lässt sich anhalten
Umbruch bei Vergrößerung (1.4.10) bestanden 200 % und 400 % Zoom sowie 320 px Breite ohne waagerechtes Scrollen; Kopfzeile bleibt mit 60 px schlank
Textabstände (1.4.12) bestanden mit erweiterten Zeilen-, Buchstaben-, Wort- und Absatzabständen wird nichts abgeschnitten
Bewegung (2.3.3) bestanden „Bewegung reduzieren“ schaltet weiches Scrollen ab
Zielgröße (2.5.8) bestanden alle Bedienelemente mindestens 24 × 24 px; einzige kleinere Fläche ist ein Link im Fließtext (erlaubte Ausnahme)
Formular (1.3.5, 3.3.2) bestanden alle Felder beschriftet, Pflichtfelder gekennzeichnet, autocomplete für Name, E-Mail, Telefon
Sprache, Titel, Struktur (3.1.1, 2.4.2, 1.3.1) bestanden lang=“de”, eindeutige Seitentitel, genau eine H1 je Seite
Kontraste (1.4.3, 1.4.11) bestanden laut axe alle ausreichend
Lesbarkeit (1.4.8, AAA) Hinweis Zeilen am Rechner teils länger als 80 Zeichen (Empfehlung der höchsten Stufe AAA, nicht Teil der Prüfung nach AA)